amtsschimmel.ai versorgt Ihre KI mit Rechtsquellen, Satzungen und Verwaltungswissen.
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Lernen Sie den Amtsschimmel kennen:

Den Unterschied macht nicht die Verpackung, sondern der exakte, aktuelle Gesetzestext, der ihr zu jeder Frage vorliegt.
Generische Assistenten erschließen ihr Wissen aus der Gemeinde-Homepage und geteilten Dokumenten — solide für allgemeine Fragen. Beim exakten, aktuellen Gesetzes-Wortlaut stößt dieser Ansatz an seine Grenze: Er kann nur paraphrasieren, was er findet — und ergänzt notfalls aus unscharfem Modellwissen.
Über unser paragrafengenaues Wissensmanagement kommt zu jeder Frage der originale, aktuelle Paragraf in den Kontext — mit Fundstelle, über die ganze Normenhierarchie von der Ortssatzung bis zur EU-Verordnung. Gebaut für unser föderales Rechtssystem — Wortlaut statt Wahrscheinlichkeit. Jede Fundstelle führt zur Originalquelle: Sie prüfen in Sekunden, nicht in Stunden.
Alle kommunalen Räume und Flächen, die Bürgerinnen und Bürger nutzen können — mit Bedingungen und dem jeweiligen Stand der Regelung.
| Nutzungsart | Örtl. Verein | Privatperson |
|---|---|---|
| Tagessatz | 35,00 € | nicht ausgewiesen |
| Stundensatz | 5,00 € | nicht ausgewiesen |
| Nutzungsart | Örtl. Verein | Privatperson |
|---|---|---|
| Tagessatz | 35,00 € | nicht ausgewiesen |
| Stundensatz | 5,00 € | nicht ausgewiesen |
| Nutzungsart | Örtl. Verein | Privatperson |
|---|---|---|
| Tagessatz | 35,00 € | 75,00 € |
| Stundensatz | 5,00 € | 10,00 € |
| Nutzungsart | Örtl. Verein | Privatperson |
|---|---|---|
| Tagessatz | 150,00 € | nicht ausgewiesen |
| Stundensatz | 20,00 € | nicht ausgewiesen |
| Nutzungsart | Gebühr (zzgl. MwSt.) |
|---|---|
| Stundensatz Erwachsene (Vereinsbetrieb) | 6,00 € |
| Stundensatz Kinder/Jugendliche (Vereinsbetrieb) | 3,00 € |
| Tagessatz außerhalb Vereinsbetrieb | 75,00 € |
| Stundensatz außerhalb Vereinsbetrieb | 10,00 € |
| Nutzungsart | Gebühr (zzgl. MwSt.) |
|---|---|
| Stundensatz je Hallendrittel (Vereinsbetrieb) | 5,00 € |
| Tagessatz außerhalb Vereinsbetrieb | 150,00 € |
| Stundensatz außerhalb Vereinsbetrieb | 20,00 € |
Kostenlos nutzbar für die Allgemeinheit außerhalb Schul-/Vereinsbetrieb. Täglich bis 22:00 Uhr; Mo–Fr 7:30–16:00 Uhr hat die Schule Vorrang. Für Sonderveranstaltungen: Reservierungsantrag mindestens 10 Tage vorher bei der Gemeinde. Nur Sportschuhe, kein Alkohol, keine Tiere.
Kostenlos nutzbar für die Öffentlichkeit außerhalb des Schulbetriebs. Täglich 8:00–22:00 Uhr (bei Schulbetrieb Mo–Fr ab 7:00 Uhr). Kein Alkohol, kein Rauchen, keine motorisierten Fahrzeuge, keine Tiere. Für Ausnahmen (z. B. Veranstaltungen) ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich.
| Regelwerk | Letzte Anpassung |
|---|---|
| Gebührenordnung öffentliche Räume | 21. Januar 2019 (GR-Beschluss) |
| Benutzungsordnung Sporthallen | 21. Januar 2019 |
| Benutzungsordnung Schulhof | 19. April 2015 |
| Benutzungsordnung Kleinspielfeld | Stand Januar 2011 |
Kurz: Für die private Anmietung kommt vor allem das Dorfhaus in Weiler in Frage (eigener Privattarif); die übrigen Räume nennen nur Vereinstarife — Privatnutzung daher direkt mit der Verwaltung klären.
Die Räum-, Streu- und Reinigungspflicht ist zweistufig geregelt: durch das Landesstraßenrecht als gesetzliche Grundlage und durch eine eigene Gemeindesatzung, die die Pflicht auf die Anlieger überträgt.
Nach § 41 Abs. 1 StrG trifft die Gemeinde grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Pflicht zu Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen bei Schnee- oder Eisglätte — im Rahmen des Zumutbaren und soweit aus polizeilichen Gründen geboten. Auftausalze sind so gering wie möglich zu halten.
§ 41 Abs. 2 StrG ermächtigt die Gemeinde ausdrücklich, diese Pflichten (außer Beleuchtung) per Satzung auf die Straßenanlieger zu übertragen — davon hat die Gemeinde Gebrauch gemacht.
Wer ist verpflichtet? (§ 2) Eigentümer und Besitzer (auch Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr Zugang/Zufahrt haben — ebenso bei Trennung durch eine gemeindeeigene unbebaute Fläche bis 10 m Abstand. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch; bei einseitigen Gehwegen nur die Anlieger der Gehwegseite.
Was ist zu räumen/streuen? (§ 3) Gewidmete Gehwege; bei fehlendem Gehweg seitliche Fahrbahnrandflächen in 1,50 m Breite; verkehrsberuhigte Bereiche (1,50 m Randstreifen); gemeinsame Rad- und Gehwege; Friedhof-, Kirch-, Schul-, Wander- und Fußwege.
Reinigung (§ 4) Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub nach Verkehrs- und Ordnungsbedürfnis; Kehricht sofort beseitigen, nicht in Straßenrinnen oder Entwässerungsanlagen schütten.
Schneeräumen (§ 5) Mindestens 1,50 m Breite (Fußwege: in der Mitte); Schnee am Fahrbahnrand anhäufen, bei Tauwetter Straßeneinläufe freihalten; je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von mind. 1,00 m; an Bushaltestellen gefahrloses Ein- und Aussteigen sicherstellen.
Streuen bei Glätte (§ 6) Rechtzeitiges Bestreuen, sodass Fußgänger die Flächen bei gehöriger Sorgfalt möglichst gefahrlos nutzen können. Erlaubt: Sand, Splitt oder Asche (abstumpfendes Material). Verboten: auftauende Streumittel, die nicht biologisch abbaubar sind (Streusalz untersagt, soweit nicht biologisch abbaubar).
Zeiten (§ 7) — Räum-/Streupflicht erfüllt bis:
| Tag | erfüllt bis … |
|---|---|
| Montag – Freitag | 7:00 Uhr |
| Samstag | 8:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage | 9:00 Uhr |
Bei späterem Schneefall oder Glatteis: unverzüglich und ggf. wiederholt räumen und streuen — die Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Für gemeindliche Grundstücke, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Alters- und Wohnheime), verbleibt die Pflicht bei der Gemeinde selbst (§ 41 Abs. 1 StrG).
Kurz: Die gesetzliche Räum- und Streupflicht (§ 41 StrG BW) ist per Satzung auf die Anlieger übertragen — mind. 1,50 m Breite, nur abstumpfende Streumittel, werktags bis 7 Uhr (Sa 8 / So+Fei 9), Pflicht endet 20 Uhr; Verstoß 5–500 € Bußgeld.
| Thema | Regelung |
|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 41 StrG BW |
| Übertragungssatzung | Streupflichtsatzung vom 25.10.2007 |
| Verpflichtete | Anlieger (Eigentümer und Besitzer) |
| Mindestbreite Räumen | 1,50 m (Fußwege: Mitte) |
| Streumittel | Sand, Splitt, Asche — kein nicht-biologisch abbaubares Auftausalz |
| Zeiten | Mo–Fr 7 / Sa 8 / So+Fei 9 Uhr; endet 20 Uhr |
| Bußgeld | 5–500 € |
Die Feuerwehr wurde mit dem Stichwort „H1-HiloPe" alarmiert. Die Feuerwehr musste davon ausgehen, dass sich die Person in einer Notlage befindet. Sie verschaffte sich Zugang und ermöglichte dem Rettungsdienst den Zugriff. Die Patientin wurde anschließend versorgt und in eine Klinik gebracht.
1. Wahrgenommene Aufgabe. Maßgeblich ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG BW:
„zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten."
Es lag ein Pflichtaufgaben-Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG vor — die Rettung einer Person aus einer tatsächlich vorliegenden lebensbedrohlichen Lage, kein Einsatz nach § 2 Abs. 2 FwG.
2. Grundsatz: Unentgeltlichkeit. Für Pflichtaufgaben-Einsätze gilt nach § 34 Abs. 1 S. 1 FwG BW und § 3 Abs. 1 S. 1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung: Einsätze nach § 2 Abs. 1 sind unentgeltlich. Der Einsatz ist also grundsätzlich kostenfrei.
3. Greift eine Ausnahme? § 3 Abs. 1 S. 2 der Kostenersatz-Satzung nennt abschließend folgende Tatbestände:
| Nr. | Tatbestand | Im Fall |
|---|---|---|
| 1 | Gefahr vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführt | nein |
| 2 | Einsatz durch Fahrzeugbetrieb verursacht | nein |
| 3 | Sonderlöschmittel in Gewerbe-/Industriebetrieb | nein |
| 4 | Gefahrstoffe für gewerbliche/militärische Zwecke | nein |
| 5 | vorsätzl./grob fahrl. Alarmierung ohne Schadensereignis | nein |
| 6 | Fehlalarm einer Brandmeldeanlage | nein |
| 7 | automatischer Kfz-Notruf ohne Schadensereignis | nein |
Keiner der Tatbestände nach § 3 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 FwG BW ist erfüllt.
Ergebnis: Keine Kostenersatzpflicht. Der Einsatz ist die echte Rettung einer Person aus lebensbedrohlicher Lage (Pflichtaufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG BW) und damit unentgeltlich — es gibt also auch niemanden, der zum Kostenersatz heranzuziehen wäre.
Das Ergebnis: Ihre KI wird zum Profi vor dem aufgeschlagenen Gesetz. Und Sie müssen weder Gesetze noch Satzungen pflegen.
HerkunftNach gängiger Herleitung von „Simile“ (lat. similis, „ähnlich“): Musterentscheid, Formular, Schema, Vorlage für ähnliche Fälle.
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